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§ 5 ERechV

Inhalt der elektronischen Rechnung

(1)

Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    eine Leitweg-Identifikationsnummer,

  2. 2.

    die Bankverbindungsdaten,

  3. 3.

    die Zahlungsbedingungen und

  4. 4.

    die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

(2)

Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:

  1. 1.

    die Lieferantennummer,

  2. 2.

    eine Bestellnummer.

(3)

Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

E-Rechnungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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