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§ 18 ERegG

Effektive Nutzung der Schienenwegkapazität

Die Regelungen über Entgelte und Kapazitätszuweisungen für Schienenwege nach diesem Gesetz sind so auszulegen, dass es den Betreibern der Schienenwege ermöglicht wird, die verfügbare Schienenwegkapazität zu vermarkten und so effektiv wie möglich zu nutzen.

Eisenbahnregulierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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