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§ 54 ERegG

Nutzungsvertrag

Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich

  1. 1.

    ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder

  2. 2.

    die Ablehnung des Antrags mitzuteilen.

Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.

Eisenbahnregulierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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