Gesetze › ERegG › Kapitel 4 Regulierungsbehörde § 69 ERegG Gebühren und Auslagen Die Regulierungsbehörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen. Eisenbahnregulierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 68 Entscheidungen der Regulierungsbehörde § 70 Überwachung der Entflechtungsvorschriften