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Anlage 5 ERegG

(zu § 29) Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2116; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:

  1. 1.

    die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;

  2. 2.

    die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;

  3. 3.

    nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;

  4. 4.

    die Anreize nach § 29 Absatz 2;

  5. 5.

    Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;

  6. 6.

    die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.

Eisenbahnregulierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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