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Anlage 7 ERegG

(zu § 36 Absatz 2 und § 39) Anforderungen in Bezug auf die Kosten der Eisenbahnanlagen und Zugangsentgelte

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2118 - 2119; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

  1. 1.

    Die Paare, die von den Betreibern von Eisenbahnanlagen zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Liste von Marktsegmenten im Hinblick auf die Einführung von Aufschlägen in der Entgeltregelung nach § 36 Absatz 1 festlegen, umfassen mindestens die folgenden:

    1. a)

      Personenverkehr/Güterverkehr;

    2. b)

      Gefahrgutzüge/andere Güterzüge;

    3. c)

      Inländischer Verkehr/grenzüberschreitender Verkehr;

    4. d)

      Kombinierter Verkehr/Direktverkehr;

    5. e)

      Personenstadt- oder -regionalverkehr/Personenfernverkehr;

    6. f)

      Ganzzüge/Einzelwagenverkehr;

    7. g)

      Netzfahrplan/Ad-hoc-Verkehr.

  2. 2.

    Für leistungsabhängige Entgeltregelungen nach § 39 gelten die folgenden Grundsätze:

    1. a)

      Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Betreiber von Eisenbahnanlagen mit den Zugangsberechtigten die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenzwerte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in einer bestimmten Zeit durchführt.

    2. b)

      Der Betreiber von Eisenbahnanlagen teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Netzfahrplan, anhand dessen die Verspätungen berechnet werden, mindestens fünf Tage vor der Zugfahrt mit. Im Falle höherer Gewalt oder kurzfristiger Netzfahrplanänderungen kann der Betreiber von Eisenbahnanlagen eine kürzere Mitteilungsfrist anwenden.

    3. c)

      Alle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen:

      1. 1.

        Betriebs-/Planungsmanagement des Betreibers von Eisenbahnanlagen

      2. 1.1

        Fahrplanerstellung

      3. 1.2

        Zugbildung

      4. 1.3

        Fehler im Betriebsverfahren

      5. 1.4

        Falsche Anwendung der Vorrangregeln

      6. 1.5

        Personal

      7. 1.6

        Andere Ursachen

      8. 2.

        Infrastruktureinrichtungen des Betreibers von Eisenbahnanlagen

      9. 2.1

        Signalanlagen

      10. 2.2

        Signalanlagen an Bahnübergängen

      11. 2.3

        Telekommunikationsanlagen

      12. 2.4

        Stromversorgungseinrichtungen

      13. 2.5

        Gleis

      14. 2.6

        Bauwerke

      15. 2.7

        Personal

      16. 2.8

        Andere Ursachen

      17. 3.

        Dem Betreiber von Eisenbahnanlagen zuzuschreibende bautechnische Ursachen

      18. 3.1

        Geplante Bauarbeiten

      19. 3.2

        Probleme bei der Ausführung von Bauarbeiten

      20. 3.3

        Geschwindigkeitsbeschränkung wegen schadhafter Gleise

      21. 3.4

        Andere Ursachen

      22. 4.

        Anderen Betreibern von Eisenbahnanlagen zuzuschreibende Probleme

      23. 4.1

        verursacht durch den vorgelagerten Betreiber von Eisenbahnanlagen

      24. 4.2

        verursacht durch den nachgelagerten Betreiber von Eisenbahnanlagen

      25. 5.

        Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende kommerzielle Ursachen

      26. 5.1

        Überschreitung der Haltezeit

      27. 5.2

        Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens

      28. 5.3

        Ladevorgänge

      29. 5.4

        Ladeprobleme

      30. 5.5

        Zugvorbereitung

      31. 5.6

        Personal

      32. 5.7

        Andere Ursachen

      33. 6.

        Fahrzeuge des Eisenbahnverkehrsunternehmens

      34. 6.1

        Umlaufplanerstellung und -änderung

      35. 6.2

        Zugbildung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen

      36. 6.3

        Probleme mit Reisezugwagen

      37. 6.4

        Probleme mit Güterwagen

      38. 6.5

        Probleme mit Fahrzeugen, Lokomotiven und Triebwagen

      39. 6.6

        Personal

      40. 6.7

        Andere Ursachen

      41. 7.

        Anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende Probleme

      42. 7.1

        verursacht durch das nachgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen

      43. 7.2

        verursacht durch das vorgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen

      44. 8.

        Externe Ursachen, die weder dem Betreiber von Eisenbahnanlagen noch dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreiben sind

      45. 8.1

        Streik

      46. 8.2

        Verwaltungsformalitäten

      47. 8.3

        Äußere Einflüsse

      48. 8.4

        Wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen

      49. 8.5

        Verspätung durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz

      50. 8.6

        Andere Ursachen

      51. 9.

        Sekundäre Ursachen, die weder dem Betreiber von Eisenbahnanlagen noch dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreiben sind

      52. 9.1

        Gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken

      53. 9.2

        Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges

      54. 9.3

        Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges

      55. 9.4

        Umlauf

      56. 9.5

        Anschlüsse

      57. 9.6

        Weitere Untersuchung erforderlich.

    4. d)

      Verspätungen sollten nach Möglichkeit nur einer einzigen Organisation zugeschrieben werden, wobei sowohl die Verantwortung für die Störung als auch die Fähigkeit zur Wiederherstellung des normalen Verkehrsbetriebs zu berücksichtigen sind.

    5. e)

      Bei der Berechnung der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten.

    6. f)

      Der Betreiber von Eisenbahnanlagen teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen so rasch wie möglich die Berechnung der nach der leistungsabhängigen Entgeltregelung fälligen Zahlungen mit. Die Berechnung umfasst sämtliche verspäteten Zugfahrten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat.

    7. g)

      Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des § 66 ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungsabhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch bereinigt werden können. Dieses Streitbeilegungssystem gewährleistet Unparteilichkeit gegenüber den beteiligten Parteien. Gelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen.

    8. h)

      Auf der Grundlage der in der leistungsabhängigen Entgeltregelung vereinbarten Eckwerte veröffentlicht der Betreiber von Eisenbahnanlagen einmal jährlich das von den Eisenbahnverkehrsunternehmen im Jahresdurchschnitt erzielte Leistungsniveau.

Eisenbahnregulierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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