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§ 6 ErgAnzV

Finanzportfolioverwaltung

Anzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) anbieten, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

  1. 1.

    eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen der Verwaltung angeschafft oder veräußert werden; Angaben darüber, ob Kundengelder bar oder unbar entgegengenommen werden;

  2. 2.

    eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise, insbesondere die Angabe eventueller Mindestdepotgrenzen;

  3. 3.

    eine Aufzählung der Verwahrer der verwalteten Finanzinstrumente;

  4. 4.

    eine Beschreibung der Form der Verwahrung.

Finanzportfolioverwalter, die auf eigene Rechnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Angaben zu machen.

Ergänzungsanzeigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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