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§ 2 ErholNutzG

Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts

Grundstückseigentümer und Nutzer können von dem jeweils anderen Teil die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 entspricht.

Erholungsnutzungsrechtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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