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§ 5 ErMiV

Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

(1)

Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach

  1. 1.

    § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen oder durch Untersuchung von Saatgutproben,

  2. 2.

    § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort,

  3. 3.

    § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben.

(2)

Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.

(3)

Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.

Erhaltungsmischungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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