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§ 2 ERPEntwHiG

Die Förderungsmittel dienen in Ergänzung anderer Leistungen, insbesondere des Geld- und Kapitalmarktes, zur Gewährung von Darlehen und für die Finanzierung von Vorhaben, für die der Bund Gewährleistungen übernimmt.

ERP-Entwicklungshilfegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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