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§ 4 ERPEntwHiG

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.

ERP-Entwicklungshilfegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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