Gesetze › ERPVerwG § 10 ERPVerwG Kosten Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund getragen werden. ERP-Verwaltungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Durchführung der Wirtschaftsförderung § 11 Jahresabschluss