Gesetze › ERPVerwG § 5 ERPVerwG Substanzerhaltungsgebot Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten. ERP-Verwaltungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Getrennte Vermögensverwaltung § 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau