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§ 15 ERPVwG

Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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