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§ 8 ERPVwG

Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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