Gesetze › ErsDiG › Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen § 38 ErsDiG Seelsorge Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig. Zivildienstgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 Beteiligung der Dienstleistenden § 39 Ärztliche Untersuchung