Gesetze › ErsDiG › Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften § 52 ErsDiG Eigenmächtige Abwesenheit Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Zivildienstgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 53 Dienstflucht