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§ 59 ErsDiG

Disziplinarmaßnahmen

(1)

Disziplinarmaßnahmen sind

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Ausgangsbeschränkung,

  3. 3.

    Geldbuße,

  4. 4.

    Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,

  5. 5.

    Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2)

Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Zivildienstgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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