§ 59 ErsDiG
Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
- 5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Zivildienstgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle