Gesetze › ESBO § 33 ESBO Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge Die Vorschriften des § 33 der EBO gelten entsprechend. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge § 34 Begriff, Art und Länge der Züge