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§ 73a EStDV

Begriffsbestimmungen

(1)

Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

(2)

Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.

(3)

Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

  1. 1.

    des Designgesetzes,

  2. 2.

    des Patentgesetzes,

  3. 3.

    des Gebrauchsmustergesetzes oder

  4. 4.

    des Markengesetzes

geschützt sind.

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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