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§ 73a EStDV
Begriffsbestimmungen
(1)
Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2)
Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.
(3)
Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
- 1.
des Designgesetzes,
- 2.
des Patentgesetzes,
- 3.
des Gebrauchsmustergesetzes oder
- 4.
des Markengesetzes
geschützt sind.