Gesetze › EStDV › - Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes § 9a EStDV Anschaffung, Herstellung Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 § 10 Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes