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§ 4 EStFreigG

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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