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§ 1 ESVGDüV

Zweck und Anwendungsbereich

(1)

Diese Verordnung dient der näheren Bestimmung der Daten, deren Übermittlung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes gefordert werden kann, sowie der Regelung der Art und Form der Datenübermittlung.

(2)

Die Übermittlung der Daten nach den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung erfolgt nur auf Anforderung der jeweils zur Datenanforderung berechtigten Behörden. Es werden nur bereits erhobene und gespeicherte Daten übermittelt.

ESVG-Datenübermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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