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§ 1 EthylenoxidV

(1)

Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden.

(2)

Es ist verboten, Arzneimittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellt worden sind, in den Verkehr zu bringen.

Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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