§ 3 EthylenoxidV
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle