Art. 12 AEUV
ex-Artikel 153 Absatz 2 EGV
Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle