Gesetze › AEUV › Titel VIII DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK› Kapitel 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST Art. 137 AEUV Die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind in dem Protokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 136 Art. 138 ex-Artikel 111 Absatz 4 EGV