Art. 183 AEUV
ex-Artikel 167 EGV
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
- —
die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
- —
die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle