AdvoCite

Art. 183 AEUV

ex-Artikel 167 EGV

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:

  1. —

    die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;

  2. —

    die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved