Gesetze › AEUV › Titel III ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE› Kapitel 1 ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT Art. 211 AEUV ex-Artikel 181 EGV Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 210 ex-Artikel 180 EGV Art. 212 ex-Artikel 181a EGV