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Art. 264 AEUV

ex-Artikel 231 EGV

Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die angefochtene Handlung für nichtig.

Erklärt der Gerichtshof eine Handlung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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