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Art. 30 AEUV

ex-Artikel 25 EGV

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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