Art. 301 AEUV
ex-Artikel 258 EGV
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.
Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle