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Art. 6 AEUV
Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
- a)
Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
- b)
Industrie,
- c)
Kultur,
- d)
Tourismus,
- e)
allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
- f)
Katastrophenschutz,
- g)
Verwaltungszusammenarbeit.