Art. 8 AEUV
ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV) (
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle