Gesetze › DSGVO › Kapitel IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter› Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten Art. 31 DSGVO Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Datenschutz-Grundverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Art. 32 Sicherheit der Verarbeitung