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Art. 72 DSGVO

Verfahrensweise

(1)

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

(2)

Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

Datenschutz-Grundverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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