Gesetze › EuErbVO › Kapitel II ZUSTÄNDIGKEIT Art. 15 EuErbVO Prüfung der Zuständigkeit Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Erbsache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig. Europäische Erbrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 14 Anrufung eines Gerichts Art. 16 Prüfung der Zulässigkeit