Gesetze › EuErbVO › Kapitel III ANZUWENDENDES RECHT Art. 20 EuErbVO Universelle Anwendung Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Europäische Erbrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 19 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen Art. 21 Allgemeine Kollisionsnorm