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Art. 34 EuErbVO
Rück- und Weiterverweisung
(1)
Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf:
- a)
das Recht eines Mitgliedstaats oder
- b)
das Recht eines anderen Drittstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde.
(2)
Rück- und Weiterverweisungen durch die in Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22, Artikel 27, Artikel 28 Buchstabe b und Artikel 30 genannten Rechtsordnungen sind nicht zu beachten.