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Art. 34 EuErbVO

Rück- und Weiterverweisung

(1)

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf:

  1. a)

    das Recht eines Mitgliedstaats oder

  2. b)

    das Recht eines anderen Drittstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde.

(2)

Rück- und Weiterverweisungen durch die in Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22, Artikel 27, Artikel 28 Buchstabe b und Artikel 30 genannten Rechtsordnungen sind nicht zu beachten.

Europäische Erbrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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