Gesetze › EuErbVO › Kapitel IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN Art. 41 EuErbVO Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Europäische Erbrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 40 Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung Art. 42 Aussetzung des Anerkennungsverfahrens