Gesetze › EuErbVO › Kapitel IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN Art. 58 EuErbVO Keine Stempelabgaben oder Gebühren Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden. Europäische Erbrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 57 Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung Art. 59 Annahme öffentlicher Urkunden