Art. 64 EuErbVO
Zuständigkeit für die Erteilung des Zeugnisses
Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artikeln 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind. Ausstellungsbehörde ist
- a)
ein Gericht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder
- b)
eine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist.
Europäische Erbrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle