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Art. 64 EuErbVO

Zuständigkeit für die Erteilung des Zeugnisses

Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artikeln 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind. Ausstellungsbehörde ist

  1. a)

    ein Gericht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder

  2. b)

    eine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist.

Europäische Erbrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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