Gesetze › EuErbVO › Kapitel VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 74 EuErbVO Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit. Europäische Erbrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 73 Aussetzung der Wirkungen des Zeugnisses Art. 75 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen