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ErwGr. 16 EuGFVO

Der Begriff der „Widerklage“ sollte im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001als Widerklage verstanden werden, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird. Die Artikel 2 und 4 sowie Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 sollten entsprechend für Widerklagen gelten.

Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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