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ErwGr. 32 EuGFVO

Im Hinblick auf die Ziele der Einfachheit und Kosteneffizienz sollte die Partei, die ein Urteil vollstrecken lassen will, in dem Vollstreckungsmitgliedstaat — außer bei den Stellen, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats für das Vollstreckungsverfahren zuständig sind — keine Postanschrift nachweisen und auch keinen bevollmächtigten Vertreter haben müssen.

Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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