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Art. 15 EuGüVO

Prüfung der Zuständigkeit

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Güterrechtssache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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