Gesetze › EuGüVO › Kapitel II GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT Art. 15 EuGüVO Prüfung der Zuständigkeit Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Güterrechtssache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig. Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 14 Anrufung eines Gerichts Art. 16 Prüfung der Zulässigkeit