Art. 2 EuGüVO
Zuständigkeit für Fragen des ehelichen Güterstands innerhalb der Mitgliedstaaten
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten für Fragen des ehelichen Güterstands.
Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle