Gesetze › EuGüVO › Kapitel III ANZUWENDENDES RECHT Art. 32 EuGüVO Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts zu verstehen. Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 31 Öffentliche Ordnung (ordre public) Art. 33 Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — interlokale Kollisionsvorschriften