Gesetze › EuGüVO › Kapitel IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN Art. 40 EuGüVO Ausschluss der Nachprüfung in der Sache Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 39 Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats Art. 41 Aussetzung des Anerkennungsverfahrens