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Art. 48 EuGüVO

Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

(1)

Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich nach dem Verfahren mitgeteilt, das das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

(2)

Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt.

Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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